Nutzungsvereinbarung URLAUBSARCHITEKTUR Buchungverwaltung

1 – Vertragsgegenstand

(1) Diese Vertragsbedingungen gelten für die Nutzung der URLAUBSARCHITEKTUR Buchungsverwaltung des Anbieters (im Folgenden: Software).

(2) Die Software wird vom Anbieter als SaaS- bzw. Cloud-Lösung betrieben. Dem Kunden wird ermöglicht, die auf den Servern des Anbieters bzw. eines vom Anbieter beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit dieses Vertrags zur Verwaltung von Buchungen und der Mailkommunikation mit Gästen / Interessenten nutzen und seine Daten mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verarbeiten.

(3) Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

2 – Art und Umfang der Leistung

(1) Der Anbieter stellt dem Kunden die Software in der jeweils aktuelle Version am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der Software steht („Übergabepunkt“), zur Nutzung bereit. Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden vom Anbieter bereitgestellt. Der Anbieter schuldet nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem Übergabepunkt.

(2) Der Anbieter entwickelt die zur Verfügung gestellte Software laufend weiter und stellt diese dem Kunden in der jeweils aktuellen Version nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 zur Nutzung zur Verfügung. Die zur Verfügung gestellte Software kann sich daher in Erscheinung und Funktionsumfang jederzeit ändern. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass spezifische Funktionalitäten der Software entwickelt oder bestehende Funktionen beibehalten werden oder ihm eine andere als die aktuelle Version zur Nutzung bereit gestellt wird. Über wesentliche Änderungen der Software wird der Anbieter auf seiner Webseite bzw. per Newsletter informieren. Schränkt ein Wegfall bisher bestehender Funktionen die Nutzbarkeit der Software für den Kunden nicht nur unwesentlich ein, ist der Kunde zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.

(3) Der Anbieter hat das Recht, den Vertrag außerordentlich zum Monatsende zu kündigen, wenn er die Software dauerhaft nicht mehr anbietet. Das Anbieten der Software am Markt durch den Anbieter ist gemeinsame Geschäftsgrundlage.

3 – Verfügbarkeit der Software

(1) Der Anbieter weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen. Hierunter fallen, insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag des Anbieters handeln, vom Anbieter nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen des Anbieters haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der vom Anbieter erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.

(2) Der Anbieter schuldet eine Verfügbarkeit des System von mindestens 95% im Jahresmittel. § 8 dieses Vertrages bleibt unberührt.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder –beeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich dem Anbieter in Textform anzuzeigen. Unterbleibt eine unverzügliche Meldung, gilt die Leistung des Anbieters auch in Ansehung des Ausfalles/der Störung/der Beeinträchtigung als genehmigt und vertragsgemäß.

4 – Rechte zur Datenverarbeitung, Datensicherung

(1) Der Anbieter hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

(2) Der Kunde räumt dem Anbieter für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die vom Anbieter für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Der Anbieter ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum oder in Datensicherungen vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Anbieter ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.

(3) Wenn und soweit der Kunde auf vom Anbieter technisch verantworteten IT-Systemen personenbezogenen Daten verarbeitet oder verarbeiten lässt, ist eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abzuschließen.

5 - Vergütung und Zahlungsweise

(1) Die Vergütung ist jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus zu entrichten, wenn nichts gegenteiliges vereinbart ist.

(2) Kommt der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als vier Wochen in Verzug, ist der Anbieter nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist zur Sperrung des Zugangs zur Software berechtigt. Der Vergütungsanspruch des Anbieters bleibt von der Sperrung unberührt. Der Zugang zur Software wird nach Begleichung der Rückstände unverzüglich wieder freigeschaltet. Das Recht zur Zugangssperrung besteht als milderes Mittel auch dann, wenn der Anbieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 10 Abs. 4 hat.

6 – Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird den Anbieter bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen.

(2) Unabhängig von Datensicherungen des Anbieters obliegt die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung seiner Daten dem Kunden. Das gilt auch für dem Anbieter im Zuge der Vertragsabwicklung überlassene Unterlagen.

(3) Für die Nutzung der Software müssen die Systemvoraussetzungen beim Kunden erfüllt sein. Der Kunde trägt hierfür selbst die Verantwortung.

(4) Der Kunde hat die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten geheim zu halten und dafür zu sorgen, dass etwaige Mitarbeiter, denen Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden, dies ebenfalls tun. Die Leistung des Anbieters darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, soweit das nicht von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.

7 – Gewährleistung

Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung. Die §§ 536b (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme), 536c (Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter) BGB finden Anwendung. Die Anwendung des § 536a Abs. 2 (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist jedoch ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung von § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht.

8 – Haftung und Schadensersatz

(1) Der Anbieter haftet für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit sind, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (so genannte Kardinalpflichten) beruhen, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Kardinalpflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

(3) Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung beim Einsatz der vertragsgegenständlichen Software typischerweise gerechnet werden muss.

(4) Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

(5) Resultieren Schäden des Kunden aus dem Verlust von Daten, so haftet der Anbieter hierfür nicht, soweit die Schäden durch eine regelmäßige und vollständige Sicherung aller relevanten Daten durch den Kunden vermieden worden wären. Der Kunde wird eine regelmäßige und vollständige Datensicherung selbst oder durch einen Dritten durchführen bzw. durchführen lassen und ist hierfür allein verantwortlich.

9 – Kundendaten und Freistellung von Ansprüchen Dritter

(1) Der Anbieter speichert als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Kunden, die dieser bei der Nutzung der Software eingibt und speichert und zum Abruf bereitstellt. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Anbieter, keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtswidrigen Inhalte und Daten einzustellen und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der Software zu nutzen. Der Kunde bleibt im Hinblick auf personenbezogene Daten verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der Software von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist.

(2) Der Kunde ist für sämtliche von verwendeten Inhalte und verarbeiteten Daten sowie die hierfür etwa erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. Der Anbieter nimmt von Inhalten des Kunden keine Kenntnis und prüft die vom Kunden mit der Software genutzten Inhalte grundsätzlich nicht.

(3) Der Kunde verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den Anbieter von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls der Anbieter von Dritten, auch von Mitarbeitern des Kunden persönlich, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Kunden in Anspruch genommen wird. Der Anbieter wird den Kunden über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Kunde dem Anbieter unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen.

(4) Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Anbieters bleiben unberührt.

10 – Vertragslaufzeit und Beendigung des Vertrags

(1) Die Vertragslaufzeit gilt jeweils bis zum Jahresende, soweit nichts abweichendes vereinbart ist. Das Vertragsverhältnis endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn es nicht nach Maßgabe des Abs. 2 erneuert oder nach Abs. 3 fortgesetzt wird.

(2) Das Vertragsverhältnis erneuert sich, wenn der Anbieter dem Kunden ein Angebot oder eine Rechnung für den Folgezeitraum übersendet und der Kunde das Angebot annimmt bzw. den Rechnungsbetrag zahlt. Für das erneuerte Vertragsverhältnis gelten die im Angebot bzw. der Rechnung genannten Konditionen.

(3) Setzt der Kunde nach Ablauf der Vertragslaufzeit den Gebrauch der Software fort, so verlängert sich das Vertragsverhältnis um 12 Monate, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. § 545 BGB gilt entsprechend. Deaktiviert der Anbieter den Zugang des Kunden nach Ablauf der Vertragslaufzeit, gilt dies als Erklärung, das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.

(4) Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mehr als zwei Monate mit der Zahlung einer fälligen Vergütung in Verzug ist. Sofern der Kunde den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter die vereinbarte Vergütung abzüglich von vom Anbieter ersparter Aufwendungen bis zu dem Termin zu zahlen, an dem der Vertrag bei einer ordentlichen Kündigung frühestens enden würde.

(5) Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(6) Nach Beendigung des Vertrags hat der Anbieter sämtliche vom Kunden überlassenen und sich noch im Besitz des Anbieters befindlichen Unterlagen sowie Datenträger, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag stehen, an den Kunden zurückzugeben und die beim Anbieter gespeicherten Daten zu löschen, soweit keine Aufbewahrungspflichten oder –rechte bestehen.

11 – Übertragung der Rechte und Pflichten

Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters zulässig. Der Anbieter ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zu betrauen.

12 – Sonstiges

(1) Diese Vereinbarung und ihre Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Der Vertrag untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Soweit der Anbieter Übersetzungen dieser Geschäftsbedingungen in andere Sprachen als Deutsch zur Verfügung stellt, sind diese stets rein informatorisch und rechtlich unverbindlich. Alleine die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist rechtsverbindlich.

(4) Sollten einzelne Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.